Sachverständigenwesen

Die Handwerkskammern in Deutschland bestellen und vereidigen auf der Rechtsgrundlage der § 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO und §§ 36 und 36 a GewO als hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert. Damit hat der Staat den Handwerkskammern eine Aufgabe übertragen, die aus der rechtsstaatlichen Ordnung nicht mehr wegzudenken ist.

Der WHKT dient im Bereich Sachverständigenwesen dem grundsätzlichen Erfahrungsaustausch über die Praxis in den Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen, der Erstellung von Arbeitshilfen und Mustern sowie der Besprechung aktueller Fragen und Problemstellungen und in diesem Zusammenhang auch als Netzwerkstelle und Plattform, wenn es um den Austausch mit anderen WHKT-Arbeitskreisen, den Vertretern anderer Organisationen und weiteren Dritten geht. Hierbei steht der WHKT auf Landesebene im ständigen Dialog mit dem Justizministerium, dem Qualitätszirkel Sachverständigenwesen NRW und anderen Bestellungskörperschaften. Neben den WHKT-Arbeitskreis zum Thema Sachverständigenwesen ist der WHKT auf Landesebene in dem Erfahrungsaustausch der Bestellungskörperschaften und in den Bundesgremium zum Thema Sachverständigenwesen im Dachverband Zentralverband des Deutschen Handwerks aktiv.

 

Aufgaben der Sachverständigen im Handwerk

Immer da, wo ein Schaden oder der Wert einer Sache objektiv zu bestimmen ist, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zu beauftragen. Sachverständige erstellen Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten von Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Betriebe und deren Wert. Sie sind dazu verpflichtet, Sachverhalte unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch zu beurteilen.

  • Im Rahmen von Privatgutachten werden Sachverständige häufig im Vorfeld eines Rechtsstreits zu Rate gezogen, um Streitfragen schnell und verbindlich außergerichtlich zu entscheiden.
  • Werden Sachverständige für Gerichte tätig, müssen sie dem Richter helfen, unter fachlich-technischen Gesichtspunkten eine richtige Entscheidung zu treffen. Damit wird deutlich, wie hoch die Anforderungen an Sachverständige sind: Sie übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines »Helfers des Richters« und tragen mit ihrer Bewertung entscheidend zur Urteilsfindung bei.

 

Ansprechpartner für das Sachverständigenwesen in NRW

Bei weiteren Fragen zum Thema Sachverständigenwesen stehen Ihnen die Ansprechpartner Ihrer Handwerkskammer in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Die Daten aller Sachverständigen des Handwerks finden Sie in der vom WHKT für die Handwerkskammern entwickelten und erstellten bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank des Handwerks.

Wenn Sie die Hilfe eines Sachverständigen des Handwerks benötigen, können Sie über diese Sachverständigen-Datenbank des Handwerks einen Sachverständigen in Ihrer Nähe finden.

 

Wissenswertes, wenn Sie einen Sachverständigen suchen

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks

Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist gesetzlich nicht geschützt. Um sicherzugehen, dass es sich um einen Sachverständigen mit besonderer Sachkunde und Qualifikation handelt, sollte man nur einen »öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen« beauftragen.

Für die Bestellung und Vereidigung der Sachverständigen im Handwerk sind nach § 91 Absatz 1 Nr. 8 HwO die Handwerkskammern zuständig. Dadurch wird gewährleistet, dass der Sachverständige ein bestimmtes Prüf- und Auswahlverfahren durchlaufen hat, bei dem er seine persönliche Eignung, hohe Fachkompetenz und Fähigkeit zur Gutachtenerstellung unter Beweis stellen musste.

Er muss einen Eid dahingehend ablegen, dass er seine Gutachten und Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erledigt.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht und muss sich im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig fortbilden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden bei Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung herangezogen. Die Handwerkskammern beaufsichtigen die Sachverständigen; bei Verletzung ihrer Pflichten verlieren sie ihre Bestellung.

Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können sich durch einen offiziellen Ausweis, in dem Personalien, Bestellungsbehörde und das Sachgebiet angegeben sind, legitimieren und führen einen Rundstempel.


Kosten eines Gutachtens

Bis auf wenige Ausnahmen gibt es für die Tätigkeit eines Sachverständigen keine Gebührenordnung. Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, sollte vorher ein Honorar vereinbart werden. Meist wird das Honorar nach den aufgewandten Stunden berechnet. Die Höhe des Stundenlohns variiert je nach Sachgebiet, Schwierigkeitsgrad des Gutachtens und den besonderen Umständen des Falles. Hinzu kommen Anfahrtskosten, Materialaufwand und Mehrwertsteuer.

Bei Gerichtsgutachten richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem »Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz« (JVEG). Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten, die von der unterlegenen Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig getragen werden müssen.

 

Die Bestellungskriterien – Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger

Nach den Sachverständigenordnungen (SVO) der Handwerkskammern muss zunächst ermittelt werden, ob für das betreffende Sachgebiet Bedarf an einem Sachverständigen besteht.

Des Weiteren kann als Sachverständiger nur bestellt und vereidigt werden, wer

  • sein Fachgebiet aus der betrieblichen Praxis kennt,
  • ein Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in seinem Fachgebiet ist und
  • sich entsprechend auch schriftlich und mündlich zu Streitfällen äußern kann,
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  • über die zur Abgabe von Gutachten erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt,
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet
  • und die persönliche Eignung besitzt.
     

Weiterbildung zum Sachverständigen

Bevor eine Handwerkskammer einen Bewerber zum Sachverständigen bestellt, muss dieser sowohl seine fachlichen als auch umfangreichen rechtlichen Kenntnisse nachweisen, indem er

  • eine Fachkundeprüfung beim entsprechenden Fachverband ablegt und
  • an rechtlichen Fachseminaren teilnimmt, die mit einer rechtskundlichen Prüfung abschließen. In Nordrhein-Westfalen werden diese Seminare und Prüfungen von der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld angeboten.


Bitte beachten Sie:

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen des Handwerks.
Ebenso wird seitens der Handwerkskammern keine eigenständige »Ausbildung zum Sachverständigen« angeboten, an deren Ende die Bestellung steht. Der Bewerber muss vielmehr bereits über die besondere fachliche Qualifikation in seinem Handwerk verfügen und diese – wie oben beschrieben – nachweisen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre »Das handwerkliche Sachverständigenwesen«.
 

LINKS & DOWNLOADS ZUM THEMENBEREICH
WHKT-REPORT 11/2023 | Sachverständigenwesen: Nachwuchs gesucht>>
WHKT-REPORT 01/2023 |    Sachverständigenwesen – Änderungen im Justizgesetz NRW: Rechtliche Grundlage zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Pflichtverletzung des Sachverständigen geschaffen>>
WHKT-REPORT 09-10/2022 | Sachverständigenwesen: Gesetzentwurf zur Änderung des JustG NRW>>