Die novellierte Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897, die Grundlage für die Konstituierung der Handwerkskammern in 1900:
Zur Legitimation § 103:
Zur Legitimation § 103:
„Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann die Bildung von Abteilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbegruppen angeordnet werden.“
Die Aufgaben einer Handwerkskammer werden in § 103e erörtert:
Die Aufgaben einer Handwerkskammer werden in § 103e erörtert:
Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen;
3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;
4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten;
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellen-Prüfung;
6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse.
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.“
Über die Leitung der Handwerkskammern, § 103g:
Über die Leitung der Handwerkskammern, § 103g:
„Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen, welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt.“
Zur Finanzierung des Handwerkskammerwesens, § 103l:
Zur Finanzierung des Handwerkskammerwesens, § 103l:
„Die aus der Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammern erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, von den Gemeinden des Handwerkskammerbezirkes nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde getragen. (…) entstehenden Kostenanteile von den Gemeinden nur auf solche Betriebe umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen angehören.“
Der Meistertitel § 133:
Der Meistertitel § 133:
„Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die Meisterprüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (…) in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen.“
Mehr über die 125-jährige Geschichte der Handwerkskammern und die Entstehung des Handwerks:
Mehr über die 125-jährige Geschichte der Handwerkskammern und die Entstehung des Handwerks:
Verlag Wirtschaft und Bildung, Ritterstraße 21, 52072 Aachen.100 Jahre Handwerkskammer Aachen
Lohage, Gerhard: Auftrag und Verwirklichung. 100 Jahre Handwerkskammer Arnsberg, Olsberg 2000
Artikel über der Handwerkskammer OWL zu Bielefeld zur 125-jährigen Geschichte
Handwerkskammer Dortmund (Hrsg.): Handwerk und Montanregion. 100 Jahre Handwerkskammer Dortmund, Dortmund 2000
Elkar, Rainer S., Mayer, Werner: Handwerk – Eine Karriere. Handwerk an Rhein und Ruhr im 20. Jahrhundert, Düsseldorf 2000
1933 bis 1953: Zweiter Weltkrieg und Wirtschaftswunder, Artikel von Dr. Werner Mayer
Kind, Werner: 100 Jahre Handwerkskammer zu Köln, hrsg. Von der Handwerkskammer zu Köln, Köln 2000